Friedhofsgebühren

Zuständig

Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen sowie Urnengrabstellen und 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen (Grüfte) beträgt für

a) Erdgrabstellen - im alten Friedhofsteil

1.) Familiengräber zur Beerdigung bis zu 3 Leichen und/oder 3 Urnen  € 200,00

2.) Familiengräber zur Beerdigung bis zu 6 Leichen und/oder 6 Urnen  € 400,00

b) Erdgrabstellen - im neuen Friedhofsteil

1.) Familiengräber zur Beerdigung bis zu 3 Leichen und/oder 3 Urnen  € 500,00

2.) Familiengräber zur Beerdigung bis zu 6 Leichen und/oder 6 Urnen  € 820,00

3.) Beisetzung im Urnenfriedhof (bei Urnengemeinschaftsanlage) für maximale Belegung von 2 Urnen  € 350,00

4.) Beisetzung im Urnenfriedhof (unter Bäumen) für maximale Belegung von 2 Urnen  € 200,00

c) sonstige Grabstellen

1.) Grüfte zur Beisetzung bis zu 3 Leichen und/oder 3 Urnen  €    990,00

2.) Grüfte zur Beisetzung bis zu 6 Leichen und/oder 6 Urnen  € 1.760,00

Verlängerungsgebühren

(1) Für Familiengräber (Erdgrabstellen), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

Bei Familiengräber im neuen Friedhofsteil beträgt die Verlängerungsgebühr für Familiengräber bis zu drei Leichen € 200,00 und bei Familiengräber bis zu sechs Leichen € 400,00.

(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Erdgrabstellen € 300,00
Bei gleichzeitiger Zusammenlegung von bereits im Grab befindlichen Leichen in einen Sarg erhöht sich die Gebühr für jede zusammengelegte Leiche um € 90,00

b) Erdgrabstellen mit Deckel (blinde Grüfte) € 300,00

c) Urne in Erdgrabstellen (Familiengrab) € 150,00

d) Urne in blinden Grüften € 150,00

e) Urne in Grüfte € 300,00

f) Beisetzung im Urnenfriedhof (bei Urnengemeinschaftsanlage und unter Bäumen) € 150,00

g) Grüfte € 550,00
Bei gleichzeitiger Zusammenlegung von bereits in der Gruft befindlichen Leichen in einen Sarg erhöht sich die Gebühr für jede zusammengelegte Leiche um € 90,00

h) Steinmetzarbeiten, die notwendig sind im Zuge einer Beerdigung:
Grabdeckel-Öffnung bei Erdgrabstellen mit Deckel (blinde Grüfte), Zwischenlagern, Wiederverschließen inkl. Verfugen  € 575,00

Gruft-Öffnung bzw. Schließung € 692,00

Anfallende Mehrkosten für Steinmetzarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten pro Mann und Stunde zusätzlich € 75,00

(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

(3) Bei Beerdigung außerhalb der Dienstzeit (Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um € 150,00.

Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung (S 19 Abs. 1 NO Bestattungsgesetz 2OO7) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiIigen Beerdigungsgebühr.

Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 50,00.

Friedhofsordnung 2023 (682 KB) - .PDF